Infos rund um Prüfungen

Prüfungsanmeldung

Die Anmeldung zu den Prüfungen findet jeweils in den ersten Wochen eines Semesters statt. Die genaue Anmeldefrist wird immer per E-Mail durch das Prüfungsamt mitgeteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Prüfungsanmeldung grundsätzlich nicht mehr durchgeführt werden. Eine Abmeldung ist jedoch bis zu sieben Tage vor der Prüfung möglich.

LSF

Sowohl die Anmeldung als auch die Abmeldung erfolgt online über das sog. LSF. Dazu muss man nach dem Log-in zunächst den Link Prüfungsverwaltung wählen und anschließend die Prüfungsan- und Abmeldung. Das weitere Vorgehen ist selbsterklärend.

Prüfungsunfähigkeit

Sollte man wegen Krankheit nicht an einer Prüfung teilnehmen können, muss dies durch ein ärztliches Attest, das ausdrücklich "Prüfungsunfähigkeit" am Prüfungstag bescheinigt, nachgewiesen werden. Das Attest muss innerhalb von drei Werktagen beim Prüfungsamt eingereicht werden. In diesem Fall wird man von der Prüfung abgemeldet und kann in einem der folgendem Semester an einer Nachprüfung bzw. regulären Prüfung am Ende des Semesters teilnehmen. Zu dieser Prüfung muss man sich erneut anmelden. Dies kann entweder direkt im nächsten oder in einem der folgenden Semester geschehen.

Prüfungsvorgaben / Prüfungsbedingungen

Immer wieder werden wir zum Thema Prüfungsbedingungen befragt und immer wieder beschweren sich Studentierende weil sie meinen eine ungerechte Prüfung ablegen zu müssen. Die Prüfungsordnung regelt eigentlich alles rund um die Prüfungen im Studiengang Kulturwirt bis ins kleinste Detail. Deswegen möchten wir hier ein paar Abschnitte aus der PO zitieren:

In § 11 Studienbegleitende Prüfungen (3) steht:

Studienbegleitende Prüfungen werden in schriftlicher Form als Klausur gemäß § 12, in mündlicher Form gemäß § 13 oder in anderer Form gemäß § 14 abgelegt. Über die Form der jeweils zu erbringenden Prüfungsleistung und die gegebenenfalls diesbezüglich zu erbringenden Voraussetzungen entscheidet und informiert die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer

und in § 12 Klausurarbeiten steht:

(1) In Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie über das notwendige Grundlagenwissen verfügen und auf der Basis dieses Wissens in begrenzter Zeit und mit den zugelassenen Hilfsmitteln ein Problem aus dem Bereich der Inhalte der betreffenden Lehrveranstaltung mit den geläufigen Methoden ihres Faches erkennen und Wege zu seiner Lösung finden können.
(2) Klausurarbeiten haben einen zeitlichen Umfang von 30 Minuten bis 120 Minuten. Ausnahmen sind vom Prüfungsausschuss zu genehmigen.
(3) Jede Klausurarbeit wird nach dem Bewertungsschema in § 15 Abs. 1 von derjenigen Prüferin oder demjenigen Prüfer bewertet, die oder der für die Durchführung der betreffenden Lehrveranstaltung und der Klausur verantwortlich ist. Die Kriterien der Prüfungsbewertung sollen
offen gelegt werden. Für eine gegebenenfalls erforderliche zweite Wiederholungsprüfung findet § 18 Abs. 4 Anwendung. 

Wer trotz dieser Vorgaben immer noch denkt, unfair behandelt zu werden, der möge sich bitte mit uns in Verbindung setzen, damit wir gemeinsam das weitere Vorgehen besprechen können.

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